Statuten der Sozialdemokratischen Mitgliedschaft
Bern Altstadt Kirchenfeld

Aufnahme |  Austritt |  Organe |  Hauptversammlung |  Sektionsversammlung |  Vorstand
Wahlen und Abstimmungen |  Rechnungsrevision |  Auflösung |  Haftung |  Inkraftreten


Rechtsform / Name

Art. 1
Unter dem Namen SP Bern Altstadt Kirchenfeld besteht ein Verein im Sinne des Artikels 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.


Zweck

Art. 2
Die SP Bern Altstadt Kirchenfeld gehört als Sektion der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Bern, der Region Bern und der Stadt Bern an. Sie anerkennt deren Statuten und Beschlüsse und bekennt sich zu deren Programmen.
Sie setzt sich insbesondere auf ihrem Sektionsgebiet für die Verwirklichung der gesellschaftspolitischen Zielsetzungen dieser Organisationen ein.
Dazu gehören namentlich auch der Einsatz mit rechtlichen und politischen Mitteln für eine haushälterische Nutzung des Bodens, die Schaffung und Erhaltung wohnlicher Quartiere, den Ortsbildschutz, die Erhaltung der Wohnsubstanz und der Schutz der natürlichen Lebensräume.

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Aufnahme-
bedingungen

Art. 3
Der Sektion SP Bern Altstadt Kirchenfeld können alle Personen beitreten, die die Statuten der Sozialdemokratischen Partei anerkennen und gewillt sind, die sozialdemokratischen Ziele zu unterstützen und deren Verwirklichung anzustreben.
Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt durch die Sektionsversammlung.


Austritt, Streichung, Ausschluss

Art. 4
Der Austritt aus der Partei kann auf Jahresende erfolgen und ist dem Sektionsvorstand schriftlich zu melden.
Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Sektionsvorstand vorgenommen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt.
Für den Ausschluss aus der Partei und für die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder sind die Statuten der SPS und der SP des Kantons Bern verbindlich.

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Organe

Art. 5
Die Organe der Sektion sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Die Sektionsversammlung
  3. Der Vorstand
  4. Die Rechnungsrevisorlnnen



Hauptversammlung und Zuständigkeit

Art. 6
Die Hauptversammlung tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen, ausserordentlicherweise wenn es der Vorstand beschliesst oder wenn es wenigstens 1/5 der Mitglieder verlangen.

Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:

  1. die Genehmigung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des RevisiorInnenberichtes;
  2. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge unter Berücksichtigung der Beiträge und Auflagen der übergeordneten Parteiorganisationen;
  3. die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes;
  4. die Wahl der Vorstandsmitglieder;
  5. die Wahl des Präsidiums, wobei auf Antrag des Vorstandes das Präsidium durch ein Ressortsystem ersetzt werden kann;
  6. die Wahl der Kassiererin bzw. des Kassiers;
  7. die Wahl von zwei RechnungsrevisorInnen;
  8. die Wahl der städtischen Parteidelegierten und der Delegierten der Region;
  9. die Revision der Statuten;
  10. der Beschluss über Fusion und Auflösung der Sektion;
  11. der Ausschluss von Mitgliedern.

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Sektionsversamm-
lungen und Zuständigkeit

Art. 7
Die Sektionsversammlung tritt regelmässig auf Einladung des Vorstandes oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangen, zusammen. Sie kann die Entscheidkompetenz für einzelne Geschäfte an den Vorstand delegieren.

Zu den Aufgaben der Sektionsversammlung gehören:

  1. Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Partei, soweit sie nicht in der Kompetenz der Hauptversammlung oder des Vorstandes liegen;
  2. die Meinungsbildung bei kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ;
  3. die Aufnahme von neuen Mitgliedern;
  4. Die Durchführung von Bildungsveranstaltungen;
  5. Der Beschluss über nichtbudgetierte Ausgaben;
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Anträge, die schriftlich und mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen, werden traktandiert und den Mitgliedern zusammen mit der Traktandenliste zugestellt.


Vorstand

Art. 8
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf 1 Jahr gewählt. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums und des Kassiers/der Kassiererin, selber. Er schafft Vorstandsressorts, teilt die Verantwortlichkeiten den Vorstandsmitgliedern zu und gibt die Verantwortungsbereiche bekannt.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
An den im Voraus bekannt gegebenen Vorstandssitzungen können grundsätzlich sämtliche Parteimitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ausserdem:

  1. die Öffentlichkeitsarbeit und die Mitgliederwerbung;
  2. die Vorbereitung und Leitung der Sektionsversammlungen;
  3. die Administration der Sektion;
  4. die Ausgabenbeschlüsse im Rahmen des Budgets;
  5. der Erlass der Mitgliederbeiträge;
  6. die Streichung der Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen;
  7. die Durchführung/Ausführung der Beschlüsse der übergeordneten Gremien;
  8. die Genehmigung von Übertritten von Mitgliedern aus anderen SP-Sektionen.

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Wahlen und Abstimmungen

Art. 9
Bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim Beschluss über die Zusammenlegung von Sektionen entscheidet das einfache Mehr der stimmenden Mitglieder.
Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss eine Wahl oder Abstimmung geheim durchgeführt werden.
Einer Statutenänderung und einer Fusion müssen 2/3 der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung zustimmen.


Rechnungs-
revisorlnnen

Art. 10
Die Rechnungsrevisorlnnen prüfen die Rechnungsführung der Sektion. Sie erstatten der Hauptversammlung Bericht und Antrag.

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Auflösung

Art. 11
Im Falle der Auflösung der Mitgliedschaft finden die Statuten der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Bern Anwendung.
Die Sektion kann sich weder auflösen noch aus der Partei austreten, wenn sich mindestens drei Mitglieder diesen Bestrebungen widersetzen.
Im Falle einer Auflösung, eines Austrittes oder bei einem Ausschluss der Sektion aus der sozialdemokratischen Partei fällt das Sektionsvermögen samt Archiven der SP des Kantons Bern zu.

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Haftung

Art. 12
Die Sektion haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen und es besteht keine Nachschusspflicht.
Bezüglich der Mitgliederbeiträge der Sektion gilt: Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen werden im Finanzreglement festgehalten, welches Bestandteil dieser Statuten ist.


Inkrafttreten

Art. 13
Die vorliegenden Statuten treten mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft.
Allfällige frühere Statuten der bisherigen Sektionen Arbeiterverein Matte, Bern Stadt und Bern Unterstadt und Bern Marzili gelten als aufgehoben, ebenso alle Sektionsbeschlüsse, welche mit den vorliegenden Statuten in Widerspruch stehen.
Für alle in diesen Statuen nicht geregelten Fälle gelten die Statuten der SP Schweiz, der SP des Kantons Bern, der SP der Region Bern und der SP der Stadt Bern sinngemäss.
Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 21. Februar 2005 angenommen worden.

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Bern, 21. Februar 2005
Der Vorstand der SP Bern Altstadt Kirchenfeld